Arbeitszimmernutzung für mehrere Einkunftsarten

Jüngst entschied der BFH den Fall eines Steuerpflichtigen, der sein Arbeitszimmer für verschiedene Einkunftsarten nutzte. Hierbei ging es darum, wie der Höchstbetrag nach 4 (5) Nr. 6b EStG aufzuteilen ist.

Bekannt ist, dass der Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auf einen Höchstbetrag von 1.250,00 pro Jahr beschränkt ist, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Steuerpflichtige nutzte nun aber dieses Arbeitszimmer für unterschiedliche Tätigkeiten. Ist nun hierbei der Höchstbetrag auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuteilen? Diese Frage wurde nun vom BFH geklärt.

Die tatsächlich angefallenen Kosten sind, so der BFH, den Nutzungsanteilen entsprechend, auf die einzelnen Einkunftsarten aufzuteilen. Aufteilungsverhältnis für Zurechnung der Kosten zu den einzelnen Einkunftsarten wird i. d. Regel der zeitliche Nutzungsumfang sein. Hiervon unberührt bleibt die Frage, ob diese Kosten auch subjektiv abziehbar sind. Im Anschluss ist zu prüfen, ob für die jeweilige Einkunftsart überhaupt ein Abzug der Kosten möglich ist. Soweit für eine Einkunftsart noch ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die auf diese Einkünfte entfallenden anteiligen Kosten dem Grunde nach schon gar nicht abziehbar.

Wenn dem Grunde nach für beide verschiedene Einkunftsarten der Abzug der Kosten in Frage kommt, ist auf diese insgesamt der Höchstbetrag von 1.250,00 € anzuwenden. Eine Bildung von Teilhöchstbeträgen ist nicht vorzunehmen. Fazit: Sind die Kosten in Summe so hoch, dass der Höchstbetrag schon für eine Einkunftsart anteilig aufgebraucht ist, entfällt ein weiterer Kostenabzug bei der anderen Einkunftsart. Anders herum, und so auch hier in dem entschiedenen Fall : ist bei einer der Einkunftsarten der Kostenabzug subjektiv nicht möglich, weil z. B. doch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dann ist der Höchstbetrag bis zu seiner vollen Höhe für die noch verbleibende Einkunftsart nutzbar.

In Zweifelsfragen sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.

Susann Sprick
Steuerberaterin und Landwirtschaftliche Buchstelle, Winfried Becker & Partner, Lemgo